Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Köthener Fleisch und Wurstwaren GmbH

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keine Geltung für die mit uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn wir ihrer Gel- tung nicht ausdrücklich widersprechen. Kaufverträge werden von uns aus- schließlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abgeschlossen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt worden ist. Mit dem Verkäufer wird hiermit ver- einbart, dass die einmalige Geschäftsverbindung aufgrund dieser Bedin- gungen denselben Bedingungen zugleich für alle zukünftigen Abschlüsse Geltung verschafft, auch wenn das im Einzelfall nicht besonders vereinbart worden sein sollte.
  2. Bestellungen, auch solche, die bei unseren Vertretern durch Makler oder Agenten aufgegeben werden, werden für uns erst durch unsere schriftliche Verkaufsbestätigung verbindlich.
  3. Preisänderungen etwaiger Vorlieferanten, Änderungen der Devisenkurse, der Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben, sowie Änderungen von Versi- cherungsprämien oder Transportkosten, welche unseren Einstandspreis erhöhen, gehen zu Lasten des Käufers, sofern sie uns nach dem Tage unseres Angebotes und wenn kein Angebot erfolgte, nach dem Tage der Bestellung bekannt werden. Derartige Veränderungen sowie die im folgen- den aufgeführten Umstände berechtigen uns, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten oder eine den Umständen entspre- chende Veränderung der Lieferungs- und/oder Zahlungstermine vorzuneh- men, sofern daraus eine Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung der Lieferung entsteht:
    Krieg und Kriegsgefahr, Streik; staatliche Verbote (auch Fehlen von Einfuhr- genehmigungen); Hindernisse beim Transport. Ferner Fehlen von Arbeits- kräften oder Materialien, Maschinenschäden, Elementarereignisse, Aus- sperrung, fehlende, falsche oder verspätete Selbstbelieferung des Verkäu- fers durch Vorlieferanten, ferner alle Fälle unverschuldeten Unvermögens oder unverschuldeter Verzögerung sowie höherer Gewalt.
    In keinem der vorstehenden behandelten Fälle hat der Käufer Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Art. Bankspesen, Kosten des Geldeinzugs sowie Dis- kont- und Wechselspesen sonstiger Art gehen stets zu Lasten des Käufers.
  4. Zahlungen an uns gelten erst dann als erfolgt, wenn sie uns auf einem unserer Konten endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben wurden. Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Alle Zahlungen an uns sind netto Kasse ohne Abzug sofort nach Lieferung oder Rechnungserteilung zu leisten. Bei verspäteter Zahlung schuldet uns der Käufer Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage.
  5. Mängelrügen oder sonstige Einwendungen berechtigen den Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Zahlung oder sonstiger Gegen- stände. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Käufers von uns schriftlich anerkannt wurden oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Wir sind zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Käufers auch dann berechtigt, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind und der Käufer sich mit der Aufrechnung nicht einverstanden erklärt.
  6. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung voller Kreditwürdigkeit  des Käufers abgeschlossen. Zahlungsrückstände irgendwelcher Art, ungünsti- ge Auskunft über den Käufer, Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers oder das Bekanntwerden sonsti- ger Umstände, die eine Kreditgewährung ohne alle Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, haben die sofor- tige Fälligkeit aller Forderungen gegen den Käufer zur Folge, auch wenn sie gestundet oder befristet oder dafür eigene oder Kundenakzepte gegeben worden sind und berechtigt uns, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, nach angemessener Nachfrist auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Jeder Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, auch bei Ein- satz eigener Transportmittel des Verkäufers. Falls uns oder der Lieferstelle ohne unser Verschulden der Versand unmöglich wird/oder auch verzögert, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Rechnungserteilung auf den Käufer über.
    Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dann auf dessen Kosten gedeckt.
    Bei vereinbarten Abnahmeterminen gerät der Käufer bei nicht fristgerechter Abnahme in Verzug. Für die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugsfol- gen durch uns ist eine Mahnung nicht erforderlich.
  8. Mängelrügen bezüglich der Beschaffenheit der Ware oder Falschlieferung sowie hinsichtlich der Menge des Gewichts oder der Berechnung sind nur rechtzeitig, wenn der Käufer sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 24
    Stunden – bei gefrorenen Gütern innerhalb von 48 Stunden – nach dem
    Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm bei uns
    – nicht bei Vertretern oder Maklern erhebt. Für die Rechtzeitigkeit ist der
    Eingang der Mängelrüge bei uns maßgebend.
    Bei verspäteter Rüge sind Ansprüche sowohl wegen offener als auch wegen verborgener Mängel ausgeschlossen. Wird eine Mängelrüge von uns nur für Teile einer Gesamtlieferung anerkannt, so bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf den mangelhaften Teil.
    Wird eine Mängelrüge von uns anerkannt, so erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatz des Minderwertes oder durch Ersatzliefe- rung. Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie Schadenersatzansprüche wegen positiver Forde- rungsverletzung sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens einen Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
  9. Alle durch uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch der erst nach Vertragsabschluss neu ent- stehenden, unser Eigentum mit den Rechten aus §§ 43 und 46 KO, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderungen gegen den Käufer. Be- oder Ver- arbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerb nach § 950 BGB. Auch die aus der Be- oder Verar- beitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedin- gungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung dieser Ware mit den uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswer- tes unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte unserer und der ver- wendeten fremden Ware zu. Der Käufer darf unser Eigentum auch durch die Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Waren nur im gewöhnli- chen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen  ver- äußern oder nur so lange er nicht in Zahlungsrückstand gekommen ist. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn die Forderun- gen hieraus samt allen Nebenrechten auf uns übergehen. Zu anderen Ver- fügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Verwer- tung unserer Ware oder der Waren, die durch Vermischung oder Verarbei- tung daraus entstanden sind, tritt der Käufer hiermit sämtlich im voraus an uns ab, falls es sich um Forderungen aus der Verwertung von Miteigentum handelt, jedoch nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils  gem. Abs. 1, Satz 5.
    Der Käufer ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Wir werden jedoch von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf unser Ver- langen ist der Verkäufer verpflichtet, die Vorausabtretung schriftlich zu bestätigen und die Drittschuldner hiervon schriftlich zu verständigen. Der Käufer hat uns ferner sämtliche Informationen zu erteilen sowie sämtliche Unterlagen zu beschaffen, die wir benötigen, um den Eigentumsvorbehalt oder die Rechte aus abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Soweit Gegenwart abgetretener Forderungen von Drittschuldnern an den Käufer gezahlt wird, hat der Käufer diesen nur treuhänderisch für unsere Rech- nung zu vereinnahmen und ihn bis zur Höhe seiner gesamten Schulden bei uns sofort an uns weiterzuleiten. Solange diese Weiterleitung noch nicht erfolgt ist, stehen die vom Käufer eingezogenen Beträge ebenfalls dem Ver- käufer zu und sind vom Käufer gesondert aufzubewahren.
    Es gelten original Abladegewichte.
    Der Käufer ist verpflichtet, alle uns hiernach zur Sicherheit dienenden Waren gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr zu versi- chern und uns auf unser Verlangen den Versicherungsabschluss sowie die Zahlungen der Prämien nachzuweisen. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der uns hiernach als Sicherheit dienenden Waren oder der abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns sofort telegrafisch und zusätzlich durch eingeschriebenen Eilbrief Mittei- lung zu machen. Der Mitteilung sind etwa vorliegende Pfandprotokolle, vor- läufige Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und dergl. beizufügen. Im Falle der Pfändung von Vorbehaltsware auch eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware. Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere wie Kosten von Interventionsprozessen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen wer- den.
    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamt- forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung sowohl für uns als auch für den Käufer ist Köthen. Erfüllungsort und Gerichtstand für Zahlung und ausdrücklich für diese Lieferung ist zwischen den Parteien Köthen verein- bart. Dies gilt sowohl für Scheck- wie auch für Wechselklagen.
  11. Durch Annahme dieser Verkaufsbestätigung sind alle früheren mündlichen Vereinbarungen aufgehoben, soweit  sie hierin nicht  wiederholt werden. Abreden und Zusicherungen, die von den obigen Bedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind. Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie abgegolten sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

Wurstletter